§ 63 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 63 PSASV (1weggefallen) Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:

1.

einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),

2.

eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),

3.

eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 63 PSASV (1weggefallen) Das Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:

1.

einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),

2.

eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),

3.

eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).

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