§ 63 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (Paragraph 46,) und/oder gegen Kälte (Paragraphen 54 bis 56),
    2. 2.Ziffer 2eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (Paragraph 35, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (Paragraph 49,).
§ 63 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDas Atemgerät muß es ermöglichen, den Verwender unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe mit einem atembarem Gasgemisch zu versorgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn dies unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen die Ausrüstungen folgende Bestandteile umfassen:
    1. 1.Ziffer einseinen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (§ 46) und/oder gegen Kälte (§§ 54 bis 56),einen Taucheranzug zum Schutz des Verwenders gegen den aus der Tauchtiefe resultierenden Druck (Paragraph 46,) und/oder gegen Kälte (Paragraphen 54 bis 56),
    2. 2.Ziffer 2eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (§ 35 Abs. 2),eine Alarmvorrichtung, mit der der Verwender rechtzeitig vor einer späteren Unterbrechung der Versorgung mit atembarem Gasgemisch gewarnt wird (Paragraph 35, Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (§ 49).eine Rettungseinrichtung, mit deren Hilfe der Verwender zur Wasseroberfläche zurückkehren kann (Paragraph 49,).
§ 63 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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