§ 33 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 33 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 33,

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 33 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 33,

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

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