§ 21 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 21 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 21,

Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 21 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.Paragraph 21,

Die PSA müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen keine Gefahren und Störungen verursachen.

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