§ 60 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, soferne dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.
  2. (2)Absatz 2Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.
  3. (3)Absatz 3Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.
§ 60 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsPSA, die den Verwender vollständig gegen äußere Strahlung schützen sollen oder, soferne dies nicht möglich ist, diese ausreichend abschwächen sollen, müssen so ausgelegt werden, daß sie zumindest schwache Elektronenstrahlung (Betastrahlen) und schwache Photonenstrahlung (wie Röntgenstrahlen, Gammastrahlen) abhalten können.
  2. (2)Absatz 2Die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Art von PSA sind so zu wählen oder auszulegen und anzuordnen, daß der Verwender ein den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend hohes Schutzniveau erhält, ohne daß die Behinderungen der Bewegungen, Körperhaltungen oder Platzveränderungen des Verwenders zu einer längeren Expositionsdauer führen.
  3. (3)Absatz 3Die PSA müssen eine Kennzeichnung tragen, die die Beschaffenheit sowie die Dicke des Ausgangswerkstoffs bzw. der Ausgangswerkstoffe angibt, die den vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechen.
§ 60 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung