§ 30 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 30 PSASV (1weggefallen) Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränkenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.

(3) PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.

(4) PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 30 PSASV (1weggefallen) Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränkenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.

(3) PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.

(4) PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten