§ 30 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
  2. (2)Absatz 2Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
  3. (3)Absatz 3PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
§ 30 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
  2. (2)Absatz 2Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
  3. (3)Absatz 3PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
§ 30 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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