§ 29 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren§ 29 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
Die PSA, die die zu schützenden Körperteile umhüllen, müssen soweit wie möglich ausreichend belüftet sein, um die Transpiration während des Tragens zu begrenzen; andernfalls müssen sie soweit wie möglich mit Vorrichtungen versehen sein, die den Schweiß absorbieren§ 29 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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