§ 2 PSA-V Begriffsbestimmungen

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
  2. (2)Absatz 2Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBerufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,
    2. 2.Ziffer 2Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
    3. 3.Ziffer 3Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
    4. 4.Ziffer 4Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) gelten,
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsmittel zur Sportausübung,
    6. 6.Ziffer 6Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
    7. 7.Ziffer 7tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
    8. 8.Ziffer 8Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
  3. (3)Absatz 3Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  4. (4)Absatz 4Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
  2. (2)Absatz 2Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBerufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin dienen,
    2. 2.Ziffer 2Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
    3. 3.Ziffer 3Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
    4. 4.Ziffer 4Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967) gelten,Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) gelten,
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsmittel zur Sportausübung,
    6. 6.Ziffer 6Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
    7. 7.Ziffer 7tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
    8. 8.Ziffer 8Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, BGBl. II Nr. 124/1998, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
  3. (3)Absatz 3Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
  4. (4)Absatz 4Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010.Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Verordnung optische Strahlung (VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,.

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