§ 1 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest
    1. 1.Ziffer einswelche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (römisch II. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) undwelche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch III. Abschnitt) und
    3. 3.Ziffer 3welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch IV. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, insbesondere gemäß Artikel 2, der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:
§ 1 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest
    1. 1.Ziffer einswelche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (römisch II. Abschnitt),
    2. 2.Ziffer 2welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) undwelche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch III. Abschnitt) und
    3. 3.Ziffer 3welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch IV. Abschnitt).
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, insbesondere gemäß Artikel 2, der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:
§ 1 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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