§ 6 ETV 2002 (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.

§ 6 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 14.06.2002 bis 08.07.2020
Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.

§ 6 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen.

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