§ 5 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 5 PSASV (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende PSA oder deren Teile oder Komponenten ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf PSA oder deren Teile oder Komponenten zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
§ 5 PSASV (1weggefallen) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechende PSA oder deren Teile oder Komponenten ausgestellt und vorgeführt werden, soferne durch ein sichtbares Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und erst nach Herstellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, erworben werden könnenseit 21.04.2018 weggefallen.

(2) Preisangaben haben sich jedenfalls auf PSA oder deren Teile oder Komponenten zu beziehen, die den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entsprechen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten