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(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorienseit 21.04.2018 weggefallen.
(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
(7) Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).
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(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorienseit 21.04.2018 weggefallen.
(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.
(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
(7) Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).