§ 6 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 6 PSASV (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Für PSA der Kategorie I:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

d)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

2.

Für PSA der Kategorie II:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

3.

Für PSA der Kategorie III:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,

e)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

g)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorienseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.

(7) Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.04.2018
§ 6 PSASV (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Für PSA der Kategorie I:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

d)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

2.

Für PSA der Kategorie II:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

e)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

3.

Für PSA der Kategorie III:

a)

Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,

b)

es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,

c)

die PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,

d)

die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,

e)

es ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

f)

auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,

g)

der PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.

(2) Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorienseit 21.04.2018 weggefallen.

(3) Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.

(4) Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

(5) Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.

(6) Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.

(7) Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).

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