§ 6 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFür PSA der Kategorie I:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera ces ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      4. d)Litera dauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      5. e)Litera eder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
    2. 2.Ziffer 2Für PSA der Kategorie II:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera cdie PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
      4. d)Litera des ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      5. e)Litera eauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      6. f)Litera fder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
    3. 3.Ziffer 3Für PSA der Kategorie III:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera cdie PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
      4. d)Litera ddie Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (Paragraph 14,) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (Paragraph 15,) zu unterwerfen,
      5. e)Litera ees ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      6. f)Litera fauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      7. g)Litera gder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.
  3. (3)Absatz 3Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  6. (6)Absatz 6Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
  7. (7)Absatz 7Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (römisch III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang römisch II).
§ 6 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsVor dem Inverkehrbringen sind vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer entsprechend der Kategorie der PSA nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFür PSA der Kategorie I:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera ces ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      4. d)Litera dauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      5. e)Litera eder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
    2. 2.Ziffer 2Für PSA der Kategorie II:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera cdie PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
      4. d)Litera des ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      5. e)Litera eauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      6. f)Litera fder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
    3. 3.Ziffer 3Für PSA der Kategorie III:
      1. a)Litera aEs sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) zu erfüllen,
      2. b)Litera bes ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
      3. c)Litera cdie PSA ist einer Baumusterprüfung (§ 11) zu unterziehen,die PSA ist einer Baumusterprüfung (Paragraph 11,) zu unterziehen,
      4. d)Litera ddie Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (§ 15) zu unterwerfen,die Fertigung der PSA ist einer Qualitätssicherung für das Endprodukt (Paragraph 14,) oder einem Qualitätssicherungssystem mit Überwachung (Paragraph 15,) zu unterwerfen,
      5. e)Litera ees ist eine Übereinstimmungserklärung (§ 9, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,es ist eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 9,, Muster im Anhang 1) abzugeben und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      6. f)Litera fauf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (§ 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,auf der PSA ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 10 und Anhang 2 oder Anhang 3) anzubringen und diese der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
      7. g)Litera gder PSA ist eine Verwenderinformation (§ 8) anzuschließen.der PSA ist eine Verwenderinformation (Paragraph 8,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung des Übereinstimmungsverfahrens für die PSA der verschiedenen Kategorien.
  3. (3)Absatz 3Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung der Baumusterbescheinigung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN) bzw. der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch III. Abschnitt) besteht.
  6. (6)Absatz 6Anhang 6 enthält ein Verzeichnis der ÖNORMEN, die wegen Nichtvorliegens von harmonisierten Europäischen Normen weiterhin angewendet werden können.
  7. (7)Absatz 7Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang II).Anhang 3 enthält eine informative Gegenüberstellung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, wie sie in dieser Verordnung (römisch III. Abschnitt) festgelegt sind, mit den entsprechenden Bestimmungen in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG (Anhang römisch II).
§ 6 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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