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(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein,
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(3) PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.
(2) Dazu müssen die Ausgangswerkstoffe und anderen Bestandteile dieser Arten von PSA so gewählt oder ausgelegt und angeordnet sein,
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(3) PSA, die auf Grund der Art oder der vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Einwirkung verschiedener gefährlicher oder ansteckender Stoffe mit hoher Penetrationskraft ausgesetzt sind, welche eine Beschränkung der Schutzdauer bedingt, müssen den üblichen Prüfverfahren unterzogen werden, auf deren Grundlage sie je nach ihrer Wirksamkeit eingestuft werden können. PSA, die den Versuchsspezifikationen entsprechen, müssen eine Kennzeichnung tragen, die insbesondere die Namen oder andernfalls die Codes der für die Versuche verwendeten Stoffe sowie die übliche Schutzdauer angibt. In der Verwenderinformation sind die Bedeutung der Codes, die detaillierte Beschreibung der üblichen Prüfverfahren und alle zweckdienlichen Angaben für die Bestimmung der höchstzulässigen Tragedauer bei den verschiedenen vorhersehbaren Einsatzbedingungen aufzuführen.