§ 35 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
§ 35 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des § 4 Z 3 muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.Die Verwenderinformation für PSA für Einsätze unter extremen Bedingungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, muß insbesondere auch Angaben für die ausschließliche Anwendung durch besonders geschulte Personen enthalten, die qualifiziert sind, um diese entsprechend zu interpretieren und ihre Anwendung durch den Verwender sicherzustellen. In der Verwenderinformation sind auch die Maßnahmen zu beschreiben, wie geprüft werden kann, ob die PSA vom Verwender richtig angelegt wurde und einsatzfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Verfügt die PSA über ein Alarmsystem, das aktiviert wird, sobald das normalerweise gewährleistete Schutzniveau nicht mehr vorhanden ist, so muß dieses so ausgelegt und angeordnet sein, daß der Alarm vom Verwender unter den vorhersehbaren bestimmungsgemäßen Einsatzbedingungen wahrgenommen werden kann.
§ 35 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

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