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1seit 21.04.2018 weggefallen. Prüfung der technischen Dokumentation:
1.1. Die Prüfstelle hat die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob diese in bezug auf die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen angemessen sind;
1.2. wenn der Hersteller die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob die vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technische Dokumentation in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen ist.
2. Prüfung des Modells der PSA:
Bei der Prüfung des Modells der PSA hat sich die Prüfstelle zu vergewissern, daß dieses in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.
2.1. Sie hat die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das Modell der PSA den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen entspricht;
2.2. Wenn der Hersteller die harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, so hat die Prüfstelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das PSA-Modell den vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind.
(2) Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
(3) Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
(6) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
(8) Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
(9) Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.
1seit 21.04.2018 weggefallen. Prüfung der technischen Dokumentation:
1.1. Die Prüfstelle hat die technische Dokumentation zu prüfen und festzustellen, ob diese in bezug auf die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen angemessen sind;
1.2. wenn der Hersteller die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, hat die Prüfstelle zu überprüfen, ob die vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind, bevor sie prüft, ob die technische Dokumentation in bezug auf diese technischen Spezifikationen angemessen ist.
2. Prüfung des Modells der PSA:
Bei der Prüfung des Modells der PSA hat sich die Prüfstelle zu vergewissern, daß dieses in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt worden ist und gemäß seiner Bestimmung sicher verwendet werden kann.
2.1. Sie hat die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das Modell der PSA den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen entspricht;
2.2. Wenn der Hersteller die harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nur teilweise angewendet hat oder solche Normen nicht vorliegen, so hat die Prüfstelle die erforderlichen Prüfungen und Versuche durchzuführen, um festzustellen, ob das PSA-Modell den vom Hersteller angewandten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen entspricht, sofern diese in bezug auf die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) angemessen sind.
(2) Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
(3) Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
(4) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.
(5) Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
(6) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
(7) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
(8) Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
(9) Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.