§ 13 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zugelassene Prüfstelle hat die Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durchzuführen:
  1. (2)Absatz 2Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
  2. (3)Absatz 3Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium Anmerkung, richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
  5. (6)Absatz 6Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
  6. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
  7. (8)Absatz 8Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
  8. (9)Absatz 9Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.
§ 13 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 30.07.1994 bis 20.04.2018
  1. (1)Absatz einsDie zugelassene Prüfstelle hat die Baumusterprüfung nach den nachstehenden Modalitäten durchzuführen:
  1. (2)Absatz 2Entspricht das Modell der PSA den einschlägigen Bestimmungen, so hat die Prüfstelle eine Baumusterbescheinigung auszustellen, die dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Baumusterbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des Modells der PSA erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
  2. (3)Absatz 3Ausfertigungen der Baumusterbescheinigung sind über Aufforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und weiters über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen zu übermitteln. Über Aufforderung bzw. begründeten Antrag ist diesen Stellen auch eine Abschrift der technischen Dokumentation und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche zu übermitteln.
  3. (4)Absatz 4Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Abs. 3 ist anzuwenden.Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, über alle sicherheitsrelevanten Änderungen bei der PSA zu unterrichten, die vorgenommen werden sollen. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterbescheinigung für dieses Modell der PSA zu ergänzen. Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium (Anm.: richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.Die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert, hat dies unter Angabe der Gründe hiefür dem Antragsteller und dem Bundesminsterium Anmerkung, richtig Bundesministerium) für wirtschaftliche Angelegenheiten und über entsprechend begründeten Antrag anderen zugelassenen Prüfstellen mitzuteilen. Gleiches gilt für die Zurückziehung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung.
  5. (6)Absatz 6Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückzieht, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung hätten führen müssen.
  6. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die zugelassene Prüfstelle, die die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung oder einer Ergänzung der Baumusterbescheinigung verweigert oder diese zurückgezogen hat, oder eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
  7. (8)Absatz 8Die Unterlagen für die Baumusterprüfung sind für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der PSA zur Verfügung zu halten.
  8. (9)Absatz 9Die Baumusterbescheinigung und gegebenenfalls die Ergänzung der Baumusterbescheinigung ist in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Baumusterbescheinigung beizustellen ist.
§ 13 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten