§ 5 PSA-V Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondereDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. 2.Ziffer 2Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. 4.Ziffer 4die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondereDie Bewertung nach Paragraph 70, Absatz 5, und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Paragraph 4, Absatz eins, die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,
    2. 2.Ziffer 2Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren,
    3. 3.Ziffer 3Ausmaß und Art der Gefahr,
    4. 4.Ziffer 4die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,
    5. 5.Ziffer 5den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
  3. (3)Absatz 3Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

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