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(1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
1. | die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung, | |||||||||
2. | Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren, | |||||||||
3. | Ausmaß und Art der Gefahr, | |||||||||
4. | die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit, | |||||||||
5. | den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.
(1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
1. | die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung, | |||||||||
2. | Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber den Gefahren, | |||||||||
3. | Ausmaß und Art der Gefahr, | |||||||||
4. | die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jedes/jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit, | |||||||||
5. | den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmer/innen entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmer/innen erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.