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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
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(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.