§ 68 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 68 PSASV. (1weggefallen) Bis zum Ablauf des 31seit 01.01.1997 weggefallen. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,

2.

ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) aufweisen,

3.

jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 05.08.1995 bis 31.12.1996
§ 68 PSASV. (1weggefallen) Bis zum Ablauf des 31seit 01.01.1997 weggefallen. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1.

am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,

2.

ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) aufweisen,

3.

jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.

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