§ 4 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999
§ 4 PSASV (1weggefallen) Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben:

1seit 21.04.2018 weggefallen. PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

1.1 oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte);

1.2 nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen);

1.3 Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 ºC nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);

1.4 Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel);

1.5 schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk);

1.6 Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

2.

PSA der Kategorie II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien I und III fallen.

3.

PSA der Kategorie III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie III gehören ausschließlich:

3.1 Atemschutzgeräte mit Filter gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase;

3.2 vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;

3.3 PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;

3.4 Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 ºC oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial;

3.5 Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 ºC oder weniger;

3.6 PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;

3.7 PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen.

(2) Anhang 8 enthält einen Leitfaden für die Zuordnungen der PSA zu den einzelnen Kategorien sowie für die Ausrüstungen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen.

(3) Wenn eine PSA in eine bestimmte Kategorie eingestuft ist, ist das entsprechende Übereinstimmungsverfahren durchzuführen, auch wenn diese PSA dazu bestimmt ist, mit einer anderen PSA, insbesondere einer solchen, die in einer höheren Kategorie eingestuft ist, zusammengesetzt oder mit dieser verbunden zu werden. Durch eine derartige Zusammensetzung oder Verbindung wird die Zuordnung der PSA nicht verändert.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die eine PSA prüft, die aus verschiedenen PSA besteht (Ensemble), hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Versuchen, die bereits an einzelnen PSA vorgenommen wurden - keine Wiederholung bereits durchgeführter und/oder anerkannter Versuche, die von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt worden sind - zu überprüfen, ob alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt sind und ob ergänzende Versuche durchgeführt worden sind und vorliegen, die wegen der Zusammensetzung und/oder Verbindung der verschiedenen PSA erforderlich sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat sie selbst diese ergänzenden Versuche vorzunehmen.

(5) Die mit der Fertigungskontrolle/Qualitätssicherung der fertigen PSA der Kategorie III beauftragte zugelassene Prüfstelle muß sich strikt auf die Prüfung der Merkmale beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der Kategorie III (Abs. 1 Z 3) stehen. Dies gilt sowohl für einzelne PSA als auch für PSA, die aus verschiedenen PSA zusammengesetzt und/oder verbunden sind.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 05.08.1995 bis 20.04.2018
§ 4 PSASV (1weggefallen) Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben:

1seit 21.04.2018 weggefallen. PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

1.1 oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte);

1.2 nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen);

1.3 Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 ºC nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);

1.4 Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel);

1.5 schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (wie leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk);

1.6 Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen).

2.

PSA der Kategorie II, das sind alle PSA, die nicht in die Kategorien I und III fallen.

3.

PSA der Kategorie III, das sind alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann. Zur Kategorie III gehören ausschließlich:

3.1 Atemschutzgeräte mit Filter gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen reizende, gefährliche toxische oder radiotoxische Gase;

3.2 vollständig von der Atmosphäre isolierende Atemschutzgeräte, einschließlich Tauchgeräte;

3.3 PSA, die lediglich einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewährleisten können;

3.4 Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 ºC oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial;

3.5 Ausrüstungen für den Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen haben wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50 ºC oder weniger;

3.6 PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe;

3.7 PSA zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität und bei Arbeiten an unter gefährlichen Spannungen stehenden Anlagen oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannungen.

(2) Anhang 8 enthält einen Leitfaden für die Zuordnungen der PSA zu den einzelnen Kategorien sowie für die Ausrüstungen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen.

(3) Wenn eine PSA in eine bestimmte Kategorie eingestuft ist, ist das entsprechende Übereinstimmungsverfahren durchzuführen, auch wenn diese PSA dazu bestimmt ist, mit einer anderen PSA, insbesondere einer solchen, die in einer höheren Kategorie eingestuft ist, zusammengesetzt oder mit dieser verbunden zu werden. Durch eine derartige Zusammensetzung oder Verbindung wird die Zuordnung der PSA nicht verändert.

(4) Die zugelassene Prüfstelle, die eine PSA prüft, die aus verschiedenen PSA besteht (Ensemble), hat gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Versuchen, die bereits an einzelnen PSA vorgenommen wurden - keine Wiederholung bereits durchgeführter und/oder anerkannter Versuche, die von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt worden sind - zu überprüfen, ob alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen ordnungsgemäß erfüllt sind und ob ergänzende Versuche durchgeführt worden sind und vorliegen, die wegen der Zusammensetzung und/oder Verbindung der verschiedenen PSA erforderlich sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, hat sie selbst diese ergänzenden Versuche vorzunehmen.

(5) Die mit der Fertigungskontrolle/Qualitätssicherung der fertigen PSA der Kategorie III beauftragte zugelassene Prüfstelle muß sich strikt auf die Prüfung der Merkmale beschränken, die in direktem Zusammenhang mit der Kategorie III (Abs. 1 Z 3) stehen. Dies gilt sowohl für einzelne PSA als auch für PSA, die aus verschiedenen PSA zusammengesetzt und/oder verbunden sind.

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