Anl. 2 PSASV (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2018 bis 31.12.9999

Anhang 2

zu § 10

CE-KENNZEICHNUNG

(Muster)

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

1Anl. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

2. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

3. Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.

4. Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung PSASV (§ 14 bzw. § 16weggefallen) durchführt, anzufügenseit 21.04.2018 weggefallen.

xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 oder § 16 PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.

Stand vor dem 20.04.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 20.04.2018

Anhang 2

zu § 10

CE-KENNZEICHNUNG

(Muster)

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

1Anl. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

2. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen PSA kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

3. Bei PSA der Kategorien I und II sind nach dem Zeichen „CE“ die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzufügen.

4. Bei PSA der Kategorie III ist nach dem Zeichen „CE“ die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung PSASV (§ 14 bzw. § 16weggefallen) durchführt, anzufügenseit 21.04.2018 weggefallen.

xxxx = Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Überwachung der Fertigung durch Kontrolle bzw. Überwachung im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 14 oder § 16 PSASV bzw. Artikel 11 Buchstabe A oder Artikel 11 Buchstabe B der PSA-Richtlinie 89/686/EWG) durchführt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten