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(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen und dem Betreiber der Feuerstätte auszuhändigen sowie der Behörde zu übermitteln. Dieser Überprüfungsbefund hat auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Feuerstätte zu enthalten. Er ist vom Betreiber der Feuerstätte aufzubewahren und den Organen der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.