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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:
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(3)
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(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs§ 17 Bgld. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.
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(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:
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(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs§ 17 Bgld. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.