§ 17 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet,

1.

die Neuerrichtung und

2.

die wesentliche Änderung

unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.

(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

2.

den Aufstellungsort der Heizungsanlage,

3.

die Nennwärmeleistung und

4.

den Brennstoff.

5.

Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der wesentlichen Änderung bekanntzugeben.

6.

Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.

(3)

1.

Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung). Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

2.

Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde (z. B. bei Gasheizungen).

3.

Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gilt als Abnahmebefund.

4.

Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8 erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt als Abnahmebefund.

5.

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.

(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs§ 17 Bgld. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Eigentümer von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW sind verpflichtet,

1.

die Neuerrichtung und

2.

die wesentliche Änderung

unter Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 2 vor Inbetriebnahme beim Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeige samt Beilagen aufzubewahren.

(2) Die Anzeige hat in Schriftform zu erfolgen und nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Eigentümers,

2.

den Aufstellungsort der Heizungsanlage,

3.

die Nennwärmeleistung und

4.

den Brennstoff.

5.

Im Falle der wesentlichen Änderung gemäß § 3 Z 2 ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 die Art der wesentlichen Änderung bekanntzugeben.

6.

Vor der Inbetriebnahme ist der Abnahmebefund gemäß Abs. 3 Z 2 und bei fanggebundenen Heizungsanlagen ein Kaminbefund (die Ausstellung erfolgt durch den Rauchfangkehrer) vorzulegen.

(3)

1.

Der Eigentümer der Heizungsanlage ist verpflichtet, die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme überprüfen zu lassen (Abnahmeprüfung). Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund vorliegt, der nachfolgend angeführte Voraussetzungen erfüllt und die Anzeige gemäß Abs. 2 erfolgt ist.

2.

Der Abnahmebefund ist eine Bestätigung eines befugten Fachmannes gemäß § 20 Abs. 1, aus der nach Durchführung einer Abnahmeprüfung hervorgeht, dass die Heizungsanlage unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ordnungsgemäß errichtet, eingebaut und/oder eingestellt wurde (z. B. bei Gasheizungen).

3.

Bei Kleinfeuerungsanlagen, die keiner Überprüfungspflicht gemäß § 19 unterliegen, gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn von einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen befugten Person nachweislich festgestellt werden kann, dass die Kleinfeuerung ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Installation gilt als Abnahmebefund.

4.

Bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herden gelten die Voraussetzungen der Z 2 als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 oder 8 erfüllt sind. Die technische Dokumentation gemäß § 10 gilt als Abnahmebefund.

5.

Bei Heizungsanlagen gemäß § 2 Abs. 2 gilt der Nachweis gemäß § 23 Abs. 2 Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, als Abnahmebefund.

(4) Zur Erstellung des Abnahmebefundes gemäß Abs§ 17 Bgld. 3 sind die Überprüfungsorgane gemäß § 20 Abs. 1 befugtLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Regelungen über die Durchführung der Abnahme, die Verwendung bestimmter Formblätter und die Höhe der Tarife festlegen. Bei der Festsetzung solcher Höchstbeträge ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Wirtschaftskammer Burgenland sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

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