Art. 2 JagdGOOE

Jagdgesetz OOE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten