§ 12 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Die von Feuerstätten ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hiedurch eine Gefährdung, unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht§ 12 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. In Feuerstätten dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im übrigen sind Feuerstätten so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerstätte eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich die Ursache festzustellen und diese zu beseitigen; bis dahin ist der Betrieb einzustellen.

(2) Zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Erfordernisse können nach dem Stand der Technik durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Bundesländern (Art. 15 a B-VG)

a)

Grenzwerte der von der Feuerstätte ausgehenden Emissionen, welche nicht überschritten werden dürfen,

b)

Höchstwerte für Anteile bestimmter Stoffe in Brennstoffen, ab welchen diese in Feuerstätten nicht verfeuert werden dürfen,

c)

sonstige Stoffe, welche in Feuerstätten ohne besondere emissionsvermindernde Vorkehrungen nicht verfeuert werden dürfen,

d)

entfällt; BGBl. I Nr. 137/2002 vom 13.8.2002

e)

Grenzwerte der Abgasverluste (der Feuerstätte)

bestimmt werden.

(3) Von den nach Abs. 2 erlassenen Beschränkungen können durch Verordnung der Landesregierung aus zwingenden Gründen für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, insbesondere bei wesentlicher Verknappung geeigneter Brennstoffe, allgemeine Ausnahmen gewährt werden.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere für rechtmäßig bestehende Feuerstätten, kann die Behörde über Antrag des Verpflichteten eine Überschreitung der durch Verordnung bestimmten Emissionsgrenzwerte für eine angemessene Übergangsfrist von maximal fünf Jahren bewilligen, sofern Erfordernisse der Luftreinhaltung nach den örtlichen Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Umstellung der Feuerstätte oder ihres Betriebes nicht rechtzeitig möglich ist. Der Antrag ist mit einem Befund eines Fachkundigen zu belegen, der die Feuerstätte, ihre Leistungs- und Emissionswerte sowie die Umgestaltungsmöglichkeiten zu umfassen hat.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften und Richtlinien über das anzuwendende Verfahren zur Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Feststellung des Wirkungsgrades der Feuerstätte, der Brennstoffe und sonstiger Stoffe unter etwaiger Bedachtnahme auf vergleichbare Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer, erlassen, verbindlich erklärt oder anerkannt werden.

(6) Die beabsichtigte Errichtung einer Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart, von der eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu erwarten ist, ist von dem in Frage kommenden Betreiber der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat eine Prüfung der Auswirkung dieser Anlage auf die Umwelt vorzunehmen und kann erforderlichenfalls auf Grund dieser Prüfung mit Bescheid die zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder einer Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) notwendigen Maßnahmen vorschreiben. Kann trotz Vorschreibung der nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten nicht vermieden werden, ist die Errichtung der Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart zu untersagen.

(7) Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung von Verordnungen nach Abs. 2 zustande kommt.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Die von Feuerstätten ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hiedurch eine Gefährdung, unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht§ 12 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. In Feuerstätten dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im übrigen sind Feuerstätten so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerstätte eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich die Ursache festzustellen und diese zu beseitigen; bis dahin ist der Betrieb einzustellen.

(2) Zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Erfordernisse können nach dem Stand der Technik durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Vereinbarungen mit dem Bund oder anderen Bundesländern (Art. 15 a B-VG)

a)

Grenzwerte der von der Feuerstätte ausgehenden Emissionen, welche nicht überschritten werden dürfen,

b)

Höchstwerte für Anteile bestimmter Stoffe in Brennstoffen, ab welchen diese in Feuerstätten nicht verfeuert werden dürfen,

c)

sonstige Stoffe, welche in Feuerstätten ohne besondere emissionsvermindernde Vorkehrungen nicht verfeuert werden dürfen,

d)

entfällt; BGBl. I Nr. 137/2002 vom 13.8.2002

e)

Grenzwerte der Abgasverluste (der Feuerstätte)

bestimmt werden.

(3) Von den nach Abs. 2 erlassenen Beschränkungen können durch Verordnung der Landesregierung aus zwingenden Gründen für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, insbesondere bei wesentlicher Verknappung geeigneter Brennstoffe, allgemeine Ausnahmen gewährt werden.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere für rechtmäßig bestehende Feuerstätten, kann die Behörde über Antrag des Verpflichteten eine Überschreitung der durch Verordnung bestimmten Emissionsgrenzwerte für eine angemessene Übergangsfrist von maximal fünf Jahren bewilligen, sofern Erfordernisse der Luftreinhaltung nach den örtlichen Verhältnissen nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Umstellung der Feuerstätte oder ihres Betriebes nicht rechtzeitig möglich ist. Der Antrag ist mit einem Befund eines Fachkundigen zu belegen, der die Feuerstätte, ihre Leistungs- und Emissionswerte sowie die Umgestaltungsmöglichkeiten zu umfassen hat.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung können Vorschriften und Richtlinien über das anzuwendende Verfahren zur Untersuchung der von Feuerstätten ausgehenden Emissionen, der Feststellung des Wirkungsgrades der Feuerstätte, der Brennstoffe und sonstiger Stoffe unter etwaiger Bedachtnahme auf vergleichbare Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer, erlassen, verbindlich erklärt oder anerkannt werden.

(6) Die beabsichtigte Errichtung einer Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart, von der eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu erwarten ist, ist von dem in Frage kommenden Betreiber der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat eine Prüfung der Auswirkung dieser Anlage auf die Umwelt vorzunehmen und kann erforderlichenfalls auf Grund dieser Prüfung mit Bescheid die zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder einer Überschreitung von Grenzwerten (§ 12 Abs. 2 lit. d) notwendigen Maßnahmen vorschreiben. Kann trotz Vorschreibung der nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen eine wesentliche Verschlechterung der bestehenden Luftqualität oder eine Überschreitung von Grenzwerten nicht vermieden werden, ist die Errichtung der Feuerstätte, die Änderung der Heizleistung oder der Brennstoffart zu untersagen.

(7) Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung von Verordnungen nach Abs. 2 zustande kommt.

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