§ 67 NÖ BauO 1996 Veränderung der Höhenlage des Geländes

NÖ BAUORDNUNG 1996

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Stand vor dem 12.07.2017

In Kraft vom 01.02.2015 bis 12.07.2017

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

-

die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und

-

dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

Stand vor dem 12.07.2017

In Kraft vom 01.02.2015 bis 12.07.2017

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

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die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und

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dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

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