§ 36 JagdGOOE § 36

Jagdgesetz OOE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2012

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder

b)

an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.12.2012

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen

a)

an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder

b)

an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten