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(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.
(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.
(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.