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(1) DerWurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand den Vorsitz.
(2) In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen.
(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen.
(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.
(1) DerWurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand den Vorsitz.
(2) In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen.
(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen.
(4) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.