§ 17 Bgld. TZG 2008 Verwendung von Embryonen

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt, auszuhändigen.

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 04.02.2009 bis 26.05.2011

(1) Embryonen dürfen im Burgenland nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Embryo-Überträgerinnen und Embryo-Überträger) durchführen.

(3) Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Embryo-Überträgerin oder der Embryo-Überträger hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin oder des Embryo-Überträgers,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb der Halterin oder des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Der Halterin oder dem Halter des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion erfüllt, auszuhändigen.

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