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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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1) Verweise auf die AnlageAnl. 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1Bgld.
2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden
4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.
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1) Verweise auf die AnlageAnl. 1 finden sich auch in den §§ 8 Abs. 3, 4, 7 und 9, im § 9 und im § 12 Abs. 1Bgld.
2) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.
3) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden
4) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.