§ 66 JagdGOOE § 66

Jagdgesetz OOE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2013

(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben. Gegen einen Bescheid im Sinne des ersten Satzes ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid der BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Wildschadens durch Wechselwild geltend gemacht wurde. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, LGBl. Nr. 2/1990138/2007, 138/200732/2012)

(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.04.2012

(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben. Gegen einen Bescheid im Sinne des ersten Satzes ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid der BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Wildschadens durch Wechselwild geltend gemacht wurde. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.112/2003in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der BezirksverwaltungsbehördeBezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, LGBl. Nr. 2/1990138/2007, 138/200732/2012)

(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten