§ 21 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z§ 21 Bgld. BLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
Personen, die auf Grund eines Miet-, Pacht oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zur Nutzung einer Heizungsanlage ausschließlich berechtigt sind (z§ 21 Bgld. BLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. Fruchtnießer, Mieter, Pächter), unterliegen an Stelle des Eigentümers den ansonsten für ihn geltenden Bestimmungen.

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