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(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.
(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.
(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.