§ 15c WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Wird eine Feuerungsanlage nicht benützt, ist dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen§ 15c WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der angeschlossenen Feuerstätte.

(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.

(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Wird eine Feuerungsanlage nicht benützt, ist dieser Umstand dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben und von diesem und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen§ 15c WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Ohne diese Bestätigung gilt die Feuerungsanlage weiterhin als benützt. Vor ihrer Wiederbenützung ist über die Rauch- beziehungsweise Abgasanlage vom Rauchfangkehrer ein positiver Befund zu erwirken. Dies gilt auch für die Herstellung neuer Einmündungen in Rauch- oder Abgasfängen, der Änderung der Brennstoffart oder einer wesentlichen Änderung der Heizleistung der angeschlossenen Feuerstätte.

(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.

(3) Werden bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 Mängel festgestellt, die die Funktionsfähigkeit der genannten Fänge beeinträchtigen, sind diese vom Rauchfangkehrer der Behörde anzuzeigen, wenn sie trotz Bekanntgabe an den Hauseigentümer (jeden Miteigentümer) nicht bis zum nächsten Überprüfungstermin nach Abs. 2 behoben werden.

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