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(1) Die Vollversammlung besteht aus
1. | sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern oder aus den Delegierten der Unternehmern gemäß Abs. 2, | |||||||||
2. | den freiwilligen Mitgliedern | |||||||||
3. | je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt. |
(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 1020 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen.
(1) Die Vollversammlung besteht aus
1. | sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern oder aus den Delegierten der Unternehmern gemäß Abs. 2, | |||||||||
2. | den freiwilligen Mitgliedern | |||||||||
3. | je drei von den beteiligten Gemeinden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt. |
(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 1020 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen.