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(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und | |||||||||
2. | das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten ( § 20 Abs. 1 Z 3 ) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht nachgewiesen wird. |
(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
(4) Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.
(5) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.
(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und | |||||||||
2. | das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten ( § 20 Abs. 1 Z 3 ) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht nachgewiesen wird. |
(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
(4) Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.
(5) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.