§ 7 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen§ 7 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Ausgenommen sind aktive Angehörige der Bundesexekutive einschließlich der Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jedermann nachzukommen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in seinem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seiner Fernsprechanlage sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese der Feuerwehr samt Lenker und Treibstoff oder Bespannung zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jedermann das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.

(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, zulässig, jedoch nur im Notfalle und nur auf Anordnung des Leiters des Feuerwehreinsatzes. Dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jedermann nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.

(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist dem Bürgermeister vorbehalten.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen§ 7 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Ausgenommen sind aktive Angehörige der Bundesexekutive einschließlich der Angehörigen des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jedermann nachzukommen.

(2) Jedermann ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Brandes die in seinem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seiner Fernsprechanlage sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese der Feuerwehr samt Lenker und Treibstoff oder Bespannung zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jedermann das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.

(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, zulässig, jedoch nur im Notfalle und nur auf Anordnung des Leiters des Feuerwehreinsatzes. Dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jedermann nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.

(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist dem Bürgermeister vorbehalten.

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