§ 20 Bgld. TZG 2008

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern:

1. über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die Dienstleisterin oder den Dienstleister;
2. über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters;
3. über die Echtheit der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller oder von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;
4. über Ausbildungsnachweise der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;
5. die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 23/2016)

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen niedergelassenen Dienstleister oder über eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der ihre oder seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen:

1.

über Fragen gemäß Abs. 2 Z 1 oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

2.

über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen sind den Behörden des Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates und gegebenenfalls der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger mitzuteilen.

Stand vor dem 21.04.2016

In Kraft vom 04.02.2009 bis 21.04.2016
(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern:

1. über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die Dienstleisterin oder den Dienstleister;
2. über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters;
3. über die Echtheit der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller oder von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;
4. über Ausbildungsnachweise der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;
5. die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 23/2016)

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Abs. 2 genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen niedergelassenen Dienstleister oder über eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der ihre oder seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen:

1.

über Fragen gemäß Abs. 2 Z 1 oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

2.

über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in den §§ 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen sind den Behörden des Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates und gegebenenfalls der Dienstleistungsempfängerin oder dem Dienstleistungsempfänger mitzuteilen.

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