§ 9 Bgld. TZG 2008 Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

im Burgenland gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Burgenland gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Burgenland ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder im Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder im Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Stand vor dem 26.05.2011

In Kraft vom 04.02.2009 bis 26.05.2011

(1) Außer in den Fällen gemäß Abs. 4 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

2.

nach den gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

3.

von einer Stelle gemäß Abs. 2 durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 erfolgt

1.

im Burgenland gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß § 3 Abs. 5 zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

a)

sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen, und

b)

sofern in diesem keine Regelung gemäß lit. a besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Burgenland gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von gemäß § 7 tätigen, in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt oder registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragten fachlich geeigneten Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Burgenland ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind und das Zuchttier

1.

nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt und

2.

entweder

a)

in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt oder im Zuchtregister registriert werden soll oder

b)

mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten oder im Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

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