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(2) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren Benützern.
(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.
(4) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.
(2) Bei allgemein zugänglichen Teilen des Hauses hat der Hauseigentümer (jeder Miteigentümer) unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche die nach Abs. 1 erforderlichen Wartungsarbeiten durch hiezu befugte Personen sowie die Beseitigung entnommener Ablagerungen zu veranlassen. Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren Benützern.
(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.
(4) Die Überprüfungs- und Reinigungstermine für ein Kalenderjahr sind vom Rauchfangkehrer mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Jeder Benützer von Feuerungsanlagen hat dafür Sorge zu tragen, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.