Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs§ 20 Bgld. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.
(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:
|
| |||||||||
|
|
(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4a) Die Landesregierung hat
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
|
| |||||||||
|
|
(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8) Die Landesregierung hat
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs§ 20 Bgld. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.
(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:
|
| |||||||||
|
|
(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4a) Die Landesregierung hat
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
|
| |||||||||
|
|
(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8) Die Landesregierung hat
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.