§ 20 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Überprüfungsorgane sind:

1.

Amtssachverständige für das Heizungswesen,

2.

Erstprüfstellen nach § 20 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, sowie ausländische Prüfstellen, soweit diese Prüfstellen aufgrund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle nach § 24 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992, gleichwertig sind,

3.

Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,

4.

Organe einschlägiger akkreditierter Prüfanstalten,

5.

Rauchfangkehrer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an Heizungsanlagen befugt sind, und die bei diesen beschäftigten und von diesen beauftragten Personen, soferne sie über entsprechende Kenntnisse verfügen, nach Maßgabe ihrer Bestellung nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs§ 20 Bgld. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.

(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

1.

die Kenntnis dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2.

Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnisse über Rauch- und Abgasmessungen.

(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:

1.

ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,

2.

ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus dem hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 oder eine Bescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt,

3.

eine mindestens einjährige berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Heizungsanlagen in Vollzeit oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorgelegt werden, die

a)

in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind;

b)

bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist;

c)

bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau gleichwertig ist.

Sämtliche Nachweise sind im Original oder bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(4a) Die Landesregierung hat

1.

der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen;

2.

über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

Im Übrigen ist im Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den geforderten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,

2.

die angestrebte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die von der bisherigen Ausbildung nicht abgedeckt sind oder sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgedeckt werden,

ist im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG als Ausgleichsmaßnahme ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren, es sei denn, diese Unterschiede können durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Der oder dem Betroffenen steht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu.

(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;

2.

die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,

1.

in welchen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden,

2.

welche Unterlagen dem Antrag gemäß Abs. 2 anzuschließen sind,

3.

welche Zeugnisse bzw. Nachweise jedenfalls die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 erfüllen,

4.

wie oft die Kandidaten antreten dürfen,

5.

ob und welche Prüfungsgebühren zu entrichten sind und

6.

in welcher Art und Weise die Prüfungen durchzuführen sind (Prüfungsordnung).

(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(8) Die Landesregierung hat

1.

das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen,

2.

die erfolgte Bestellung mit Bescheid zu widerrufen und

3.

die Bestätigung gemäß Abs. 7 zu entziehen,

wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt, wenn manipulierte Messergebnisse nachgewiesen werden oder wenn es wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. Wenn jedoch das Überprüfungsorgan erstmals wegen Nichtvorlage der Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 6 letzter Satz rechtskräftig bestraft wurde, kann von der Anwendung der Z 3 abgesehen werden.

(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.05.2019
(1) Überprüfungsorgane sind:

1.

Amtssachverständige für das Heizungswesen,

2.

Erstprüfstellen nach § 20 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, sowie ausländische Prüfstellen, soweit diese Prüfstellen aufgrund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle nach § 24 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1992, gleichwertig sind,

3.

Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,

4.

Organe einschlägiger akkreditierter Prüfanstalten,

5.

Rauchfangkehrer und Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Heizungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen an Heizungsanlagen befugt sind, und die bei diesen beschäftigten und von diesen beauftragten Personen, soferne sie über entsprechende Kenntnisse verfügen, nach Maßgabe ihrer Bestellung nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat jene eigenberechtigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft nach Abs§ 20 Bgld. 1 Z 5 zu Überprüfungsorganen zu bestellen, die unter Nachweis der in AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 3 angeführten Kenntnisse ihre Bestellung beantragen. Der Nachweis der Kenntnisse nach Abs. 3 ist bei einer Prüfungskommission des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, bestehend aus dem Abteilungsvorstand oder einem rechtskundigen Beamten, welche jeweils der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung angehören müssen, sowie aus einem Amtssachverständigen für das Heizungswesen, zu erbringen. Den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 wird nach Erbringung des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse durch die Landesregierung eine Prüfnummer zugeteilt, die bei Überprüfungen nach diesem Landesgesetz anzugeben ist. Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.

(3) Die nach Abs. 2 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

1.

die Kenntnis dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

2.

Grundbegriffe der Verbrennungstechnologie sowie die Kenntnisse über Rauch- und Abgasmessungen.

(4) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des Abs. 3 Z 2 gilt auch:

1.

ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,

2.

ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, aus dem hervorgeht, dass Gleichwertigkeit zur Ausbildung nach Abs. 2 oder eine Bescheinigung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt,

3.

eine mindestens einjährige berufliche Erfahrung in der Überprüfung von Heizungsanlagen in Vollzeit oder eine entsprechende Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, wenn diese Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorgelegt werden, die

a)

in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind;

b)

bescheinigen, dass die betreffende Person auf die Überprüfung von Heizungsanlagen vorbereitet worden ist;

c)

bescheinigen, dass das Ausbildungsniveau gleichwertig ist.

Sämtliche Nachweise sind im Original oder bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(4a) Die Landesregierung hat

1.

der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen;

2.

über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

Im Übrigen ist im Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass

1.

sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den geforderten Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,

2.

die angestrebte berufliche Tätigkeit eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die von der bisherigen Ausbildung nicht abgedeckt sind oder sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis abgedeckt werden,

ist im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG als Ausgleichsmaßnahme ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren, es sei denn, diese Unterschiede können durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden. Der oder dem Betroffenen steht außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ein Wahlrecht zwischen den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu.

(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;

2.

die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Ablauf der Prüfungen von Bewerbern gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 festlegen, insbesondere kann geregelt werden,

1.

in welchen Zeitabständen Prüfungen durchgeführt werden,

2.

welche Unterlagen dem Antrag gemäß Abs. 2 anzuschließen sind,

3.

welche Zeugnisse bzw. Nachweise jedenfalls die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 erfüllen,

4.

wie oft die Kandidaten antreten dürfen,

5.

ob und welche Prüfungsgebühren zu entrichten sind und

6.

in welcher Art und Weise die Prüfungen durchzuführen sind (Prüfungsordnung).

(6) Die Überprüfungsorgane sind verpflichtet, die für die Vornahme der Messungen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auf dem Laufenden zu halten, sich weiterzubilden und die Messungen mit der erforderlichen Sorgfalt unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durchzuführen. Die Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat den Überprüfungsorganen nach Abs. 1 Z 5 eine Bestätigung auszustellen, aus der die Prüfnummer hervorgeht und dass diese Personen die Überprüfungen gemäß §§ 17 und 19 durchführen dürfen. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die durchgeführten Bestellungen und die vergebenen Prüfnummern zu führen und das Verzeichnis sowie Änderungen des Verzeichnisses im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(8) Die Landesregierung hat

1.

das Überprüfungsorgan aus dem Verzeichnis zu streichen,

2.

die erfolgte Bestellung mit Bescheid zu widerrufen und

3.

die Bestätigung gemäß Abs. 7 zu entziehen,

wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt, wenn manipulierte Messergebnisse nachgewiesen werden oder wenn es wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist. Wenn jedoch das Überprüfungsorgan erstmals wegen Nichtvorlage der Nachweise über die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 6 letzter Satz rechtskräftig bestraft wurde, kann von der Anwendung der Z 3 abgesehen werden.

(9) Alle Messgeräte, außer Schüttelflaschen und Bimetallthermometern, die im Rahmen dieses Gesetzes von Überprüfungsorganen verwendet werden, sind mindestens einmal pro Jahr vor Beginn der Heizperiode von der Herstellerfirma, einer akkreditierten Überprüfungsstelle oder einem Zivilingenieur einschlägiger Fachrichtung zu warten und auf alle Messparameter zu kalibrieren. Der Kalibrier- und Wartungsbefund sowie gegebenenfalls der Reparaturnachweis sind gesammelt mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

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