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Die Wahl von drei Mitgliedern (1Ersatzmitgliedern) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete geltendes Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, alsWahrnehmung der nach diesem Gesetz festgestellt.
(2) Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestellten Jagdbeiräte in Tätigkeit.
(3) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O.ö. Landesjagdverband in dieeine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des nach dem Oberösterreichischen JagdgesetzBerufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, LGBl. Nr. 10/194813/1988, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.
(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Oberösterreich giltig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (LGBl. Nr. 35/194832/2012) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.
Die Wahl von drei Mitgliedern (1Ersatzmitgliedern) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete geltendes Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, alsWahrnehmung der nach diesem Gesetz festgestellt.
(2) Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestellten Jagdbeiräte in Tätigkeit.
(3) Die Organe des O.ö. Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O.ö. Landesjagdverband in dieeine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des nach dem Oberösterreichischen JagdgesetzBerufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, LGBl. Nr. 10/194813/1988, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.
(5) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Oberösterreich giltig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (LGBl. Nr. 35/194832/2012) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.