§ 13 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Der 3§ 13 Bgld. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Dieser Abschnitt gilt nicht für:

1.

Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

2.

Anlagen zur ausschließlichen sofortigen Warmwasserbereitung und

3.

Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie

1.

die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,

2.

die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner, erfüllen.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 4 ist zu erbringen durch

1.

den Nachweis der Konformität (§ 14) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 15) oder

2.

die Vorlage des Prüfberichtes nach § 8 und die Angabe des Wirkungsgrades in der technischen Dokumentation (§ 10).

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Der 3§ 13 Bgld. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren BauteileLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Dieser Abschnitt gilt nicht für:

1.

Kleinfeuerungsanlagen, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,

2.

Anlagen zur ausschließlichen sofortigen Warmwasserbereitung und

3.

Kleinfeuerungsanlagen mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(2) Zentralfeuerungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie

1.

die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,

2.

die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 4, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner, erfüllen.

(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 4 ist zu erbringen durch

1.

den Nachweis der Konformität (§ 14) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 15) oder

2.

die Vorlage des Prüfberichtes nach § 8 und die Angabe des Wirkungsgrades in der technischen Dokumentation (§ 10).

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