§ 6 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
In Heizungsanlagen dürfen schadstoffbelastete Materialien nicht verbrannt werden§ 6 Bgld. Dazu gehören insbesondere:

1.

Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,

2.

kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (z. B. imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),

3.

Abfälle,

4.

Altöle,

5.

Stoffe mit besonders starker Rauchentwicklung oder unzumutbarer Geruchsbelästigung.

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
In Heizungsanlagen dürfen schadstoffbelastete Materialien nicht verbrannt werden§ 6 Bgld. Dazu gehören insbesondere:

1.

Brennstoffe, deren Schwefelgehalt die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Grenzwerte übersteigt,

2.

kunststoffbeschichtete oder mit schädlichen Holzschutzmitteln behandelte oder mit schädlichen Zusätzen versehene Holzabfälle (z. B. imprägnierte Bahnschwellen und Telegrafenmaste, Spanplattenabfälle),

3.

Abfälle,

4.

Altöle,

5.

Stoffe mit besonders starker Rauchentwicklung oder unzumutbarer Geruchsbelästigung.

LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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