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(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,
1. | von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, | |||||||||
2. | wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere | |||||||||
a) | einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen | |||||||||
b) | zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist, | |||||||||
3. | wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und | |||||||||
4. | wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen |
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion zu erfüllen.
(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen im Burgenland nur abgegeben werden,
1. | von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, | |||||||||
2. | wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere | |||||||||
a) | einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen | |||||||||
b) | zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist, | |||||||||
3. | wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und | |||||||||
4. | wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 oder Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen |
(2) Besamungsstationen gemäß Abs. 1 Z 1 mit Standort im Burgenland sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen GemeinschaftUnion zu erfüllen.