§ 18 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1 § 18 unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:

1.

den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe ausgedrückt in prozentuellen Massenanteilen, den höchstzulässigen Schwefelgehalt fester Brennstoffe, bezogen auf den unteren Heizwert des Brennstoffes; die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen fossilen und flüssigen Brennstoffen; das Verbot des Verbrennens fester fossiler und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen,

2.

den Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere

a)

über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und

b)

über die Emissionsgrenzwerte,

4.

die Art der Überprüfungen von Heizungsanlagen auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Messbericht enthalten sein müssen sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen.

Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1 § 18 unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:

1.

den höchstzulässigen Schwefelgehalt flüssiger Brennstoffe ausgedrückt in prozentuellen Massenanteilen, den höchstzulässigen Schwefelgehalt fester Brennstoffe, bezogen auf den unteren Heizwert des Brennstoffes; die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen fossilen und flüssigen Brennstoffen; das Verbot des Verbrennens fester fossiler und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen,

2.

den Kohlendioxidgehalt der Rauchgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,

3.

den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere

a)

über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und

b)

über die Emissionsgrenzwerte,

4.

die Art der Überprüfungen von Heizungsanlagen auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Messbericht enthalten sein müssen sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen.

Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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