§ 3 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.

Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, bestehend insbesondere aus Feuerstätte, Verbindungsstück zum Rauchfang (im nachfolgenden Text als „Fang“, bezeichnet) sowie damit in Verbindung stehende Anlagen zur Wärmeverteilung und Wärmeabgabe.

2.

Änderungen von Heizungsanlagen sind dann wesentlich, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasanlage verändert oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert oder der Brennstoff geändert werden.

3.

Kleinfeuerungen sind technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe im Sinne der Z 14 bis 16 und biogene feste Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teile der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter.

4.

Ein Brennwertgerät ist eine Kleinfeuerung, die für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.

5.

Der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner ist Bauteil der Kleinfeuerung.

6.

Eine Zentralfeuerungsanlage ist ein zentraler Wärmeerzeuger, von welchem mittels eines Wärmeträgers (z. B. Wasser) die Wärme an mehrere Wärmetauscher in verschiedenen Räumen abgegeben wird.

7.

Eine Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage ist eine Kleinfeuerung, die kontinuierlich mit einer Vorlauftemperatur von 35°C bis 40°C funktionieren kann und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

7a.

Ein Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser.

8.

Ein Wechselbrandkessel ist eine Feuerstätte mit nur einem Verbrennungsraum, die der wechselweisen Verfeuerung von Brennstoffen verschiedener Aggregatzustände dient.

9.

Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.

10.

Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

11.

Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Kleinfeuerung ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für diese Kleinfeuerung vorgesehen ist.

12.

Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

13.

Inverkehrbringen ist

a)

das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,

b)

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung für den Eigengebrauch.

Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.

14.

Fossile feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden, nämlich

a)

alle Arten von Braunkohle,

b)

alle Arten von Steinkohle,

c)

Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d)

Torf.

15.

Flüssige Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel, Heizöl schwer).

16.

Gasförmige Brennstoffe sind Brenngase (Erdgas, Flüssiggas).

17.

Biogene feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z. B. Holz, Rinde, Holz-Pellets, Stroh, Rebschnitt, Produkte aus Ölsaaten usw.). Biogene Abfälle, die infolge einer Behandlung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, sind nicht von dieser Definition umfasst.

18.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der untere Heizwert (HU) zugrunde gelegt wird.

19.

Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.

20.

Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

21.

Nennwärmeleistung ist die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb). Bei handbeschickten Feuerungen ist die Nennwärmeleistung die mittlere Leistung über eine Abbrandperiode.

21a.

Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads, angegeben und garantiert wird.

22.

Die mittlere Kesseltemperatur ist der Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und Ausgang des Kessels.

23.

Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.

24.

Teillast ist der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.

25.

Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.

26.

Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Russzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Rauchgasvolumen (mg/Nm3) bezogen. Die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen.

27.

Verbrennungsgase sind die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.

28.

NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

29.

OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

30.

CO-Emissionen sind die Emissionen von Kohlenmonoxid.

31.

Staub-Emission ist die Emission von dispergierten Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt wird.

32.

Die Russzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

33.

Fang (Rauch-, Abgas- und Sonderfang) ist ein Bauteil, in dem Verbrennungsgase möglichst lotrecht abgeführt werden.

34.

Verbindungsstück ist ein Teil einer Heizungsanlage, in welchem die Verbrennungsprodukte von der Feuerstätte in einen Fang oder ins Freie geleitet werden.

35.

Altanlagen sind Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes nicht erfüllen.

36.

Neuanlagen sind alle Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen.

37.

Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Zu- und Abluftanlagen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.

§ 3 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 17.01.2009 bis 31.05.2019
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.

Heizungsanlagen sind technische Einrichtungen, bestehend insbesondere aus Feuerstätte, Verbindungsstück zum Rauchfang (im nachfolgenden Text als „Fang“, bezeichnet) sowie damit in Verbindung stehende Anlagen zur Wärmeverteilung und Wärmeabgabe.

2.

Änderungen von Heizungsanlagen sind dann wesentlich, wenn die Betriebssicherheit, die Leistung oder die Abgasanlage verändert oder die von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2) vergrößert oder der Brennstoff geändert werden.

3.

Kleinfeuerungen sind technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe im Sinne der Z 14 bis 16 und biogene feste Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden. Das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teile der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter.

4.

Ein Brennwertgerät ist eine Kleinfeuerung, die für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.

5.

Der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner ist Bauteil der Kleinfeuerung.

6.

Eine Zentralfeuerungsanlage ist ein zentraler Wärmeerzeuger, von welchem mittels eines Wärmeträgers (z. B. Wasser) die Wärme an mehrere Wärmetauscher in verschiedenen Räumen abgegeben wird.

7.

Eine Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage ist eine Kleinfeuerung, die kontinuierlich mit einer Vorlauftemperatur von 35°C bis 40°C funktionieren kann und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

7a.

Ein Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wasser.

8.

Ein Wechselbrandkessel ist eine Feuerstätte mit nur einem Verbrennungsraum, die der wechselweisen Verfeuerung von Brennstoffen verschiedener Aggregatzustände dient.

9.

Eine Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.

10.

Eine Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.

11.

Bestimmungsgemäßer Betrieb einer Kleinfeuerung ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für diese Kleinfeuerung vorgesehen ist.

12.

Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.

13.

Inverkehrbringen ist

a)

das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,

b)

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung für den Eigengebrauch.

Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.

14.

Fossile feste Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden, nämlich

a)

alle Arten von Braunkohle,

b)

alle Arten von Steinkohle,

c)

Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d)

Torf.

15.

Flüssige Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel, Heizöl schwer).

16.

Gasförmige Brennstoffe sind Brenngase (Erdgas, Flüssiggas).

17.

Biogene feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (z. B. Holz, Rinde, Holz-Pellets, Stroh, Rebschnitt, Produkte aus Ölsaaten usw.). Biogene Abfälle, die infolge einer Behandlung halogenhaltige Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, sind nicht von dieser Definition umfasst.

18.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der untere Heizwert (HU) zugrunde gelegt wird.

19.

Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.

20.

Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

21.

Nennwärmeleistung ist die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb). Bei handbeschickten Feuerungen ist die Nennwärmeleistung die mittlere Leistung über eine Abbrandperiode.

21a.

Nennleistung in (kW) ist die maximale Wärmeleistung bzw. Kälteleistung eines Heizkessels oder einer Klimaanlage, welche vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads, angegeben und garantiert wird.

22.

Die mittlere Kesseltemperatur ist der Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und Ausgang des Kessels.

23.

Der Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.

24.

Teillast ist der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.

25.

Emission ist die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie.

26.

Emissionsgrenzwert ist die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Russzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Rauchgasvolumen (mg/Nm3) bezogen. Die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen.

27.

Verbrennungsgase sind die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.

28.

NOX-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).

29.

OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.

30.

CO-Emissionen sind die Emissionen von Kohlenmonoxid.

31.

Staub-Emission ist die Emission von dispergierten Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt wird.

32.

Die Russzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapieres, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

33.

Fang (Rauch-, Abgas- und Sonderfang) ist ein Bauteil, in dem Verbrennungsgase möglichst lotrecht abgeführt werden.

34.

Verbindungsstück ist ein Teil einer Heizungsanlage, in welchem die Verbrennungsprodukte von der Feuerstätte in einen Fang oder ins Freie geleitet werden.

35.

Altanlagen sind Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes nicht erfüllen.

36.

Neuanlagen sind alle Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und Heizungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht und betrieben wurden und die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen.

37.

Eine Klimaanlage ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann. Zu- und Abluftanlagen ohne Kühlfunktion sind davon nicht umfasst.

§ 3 Bgld. LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten