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(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997§ 2 , mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und AbsBgld. 5, §§ 18 und 19 AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.
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(2) Auf Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, BGBl. II Nr. 331/1997§ 2 , mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch folgende Bestimmungen dieses Gesetzes gelten: §§ 1, 2 Abs.1 Z 2 und 3, § 3 sofern nicht die Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, andere Begriffsbestimmungen enthält, §§ 4 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 3 Z 5 und AbsBgld. 5, §§ 18 und 19 AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 8, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 3, 5 und 6, § 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 28.