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(1) Tierhalterinnen und Tierhalter und Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie zB das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt; | |||||||||
2. | die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind; | |||||||||
3. | die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrads der genetisch bedingten Eigenschaft und | |||||||||
4. | die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. | |||||||||
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist |
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) BerufungenBeschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(1) Tierhalterinnen und Tierhalter und Besamerinnen und Besamer haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie zB das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertieres kann der gewinnenden Besamungsstation für das Land Burgenland mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt; | |||||||||
2. | die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind; | |||||||||
3. | die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrads der genetisch bedingten Eigenschaft und | |||||||||
4. | die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. | |||||||||
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist |
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates, sofern ein solcher gemäß § 22 eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 sowie über dessen Wegfall zu informieren.
(4) BerufungenBeschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheids der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens im Burgenland unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 5 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Daneben sind sie im Amt der Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.