Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:
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(3) Abweichend von Abs§ 11 Bgld. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.
(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:
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(3) Abweichend von Abs§ 11 Bgld. 2 muss das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde (§ 8 Abs. 7 und 8) lediglich die Angaben nach AbsLHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(4) Es ist verboten auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigen.