§ 20 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat§ 20 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:

a)

alle Verwaltungsstrafsachen,

b)

alle Verwaltungsvollstreckungssachen und

c)

die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 11 Abs. 4.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat§ 20 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen.

(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:

a)

alle Verwaltungsstrafsachen,

b)

alle Verwaltungsvollstreckungssachen und

c)

die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 11 Abs. 4.

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