§ 21 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Durch die §§ 14a§ 21 WFLKG, 15f und 15g dieses Gesetzes werden die Art seit 04.06.2016 weggefallen. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff., umgesetzt.

(2) Durch § 1a Z 5 und § 15f Abs. 8 wird Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, CELEX Nr. 32004L0038, ABl. 2004 L158 S. 77 ff., umgesetzt.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Durch die §§ 14a§ 21 WFLKG, 15f und 15g dieses Gesetzes werden die Art seit 04.06.2016 weggefallen. 14, 15, 16, 17 und 18 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), CELEX-Nr. 32010L0031, ABl. 2010 L 153 S. 13 ff., umgesetzt.

(2) Durch § 1a Z 5 und § 15f Abs. 8 wird Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, CELEX Nr. 32004L0038, ABl. 2004 L158 S. 77 ff., umgesetzt.

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