§ 10 Bgld. LHKG 2008 (weggefallen)

Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2019 bis 31.12.9999
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1.

eine Bedienungs- und Wartungsanleitung,

2.

die Nummer des Prüfberichtes, das Ausstellungsdatum, die zugelassene Stelle oder eine Bestätigung im Sinne des § 8 Abs. 7 oder 8,

3.

die Angabe der Emissionswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 3,

4.

die Angabe des Wirkungsgrades,

5.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf und

6.

bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht.

(2) Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Kopie einer beglaubigten Übersetzung anzuschließen§ 10 Bgld.

(3) Der Eigentümer der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.05.2019
(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1.

eine Bedienungs- und Wartungsanleitung,

2.

die Nummer des Prüfberichtes, das Ausstellungsdatum, die zugelassene Stelle oder eine Bestätigung im Sinne des § 8 Abs. 7 oder 8,

3.

die Angabe der Emissionswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 3,

4.

die Angabe des Wirkungsgrades,

5.

bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf und

6.

bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich nicht die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreitet und den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 entspricht.

(2) Der technischen Dokumentation ist - wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist - die Kopie einer beglaubigten Übersetzung anzuschließen§ 10 Bgld.

(3) Der Eigentümer der Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem Rauchfangkehrer vorzulegen LHKG 2008 seit 31.05.2019 weggefallen.

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